- Formen
- Aufbau
- Gliederung
Anlagen:
- Ranger und Rover
- Erwachsene im BdP
gestrichen
Als eigenständiges Dokument in einer Neufassung von der Bundesversammlung 2000 verabschiedet.
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Das Bundeszeichen - Kleeblatt und Rautenlilie- besteht aus den internationalen Zeichen der Pfadfinderinnenbewegung, dem Kleeblatt, und dem internationalen Zeichen der Pfadfinderbewegung, der Lilie.
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Die Farben des Bundes sind Blau-Gold.
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Der Gruß entspricht dem internationalen Brauch.
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Zur Bundestracht gehören:
Dunkelblaues Hemd/Bluse und Bundeszeichen. Für die Wölflingsstufe das goldgelbe Halstuch und als Stoffabzeichen der schwarze Wolfskopf auf goldgelbem Grund. Ab Pfadfinderstufe das blaue Halstuch mit goldgelbem Randstreifen und als Stoffabzeichen das Bundeszeichen auf blauem Grund. Die Ranger- und Roverstufe zusätzlich das Stoffabzeichen in Form einer Raute mit einem roten und blauen R im Winkel des Halstuches. Bei Auslandsfahrten wird das Deutschlandband getragen. Für alle Mitglieder als Stoffabzeichen die Symbole der Pfadfinderinnen- und Pfadfinderweltverbände World Association of Girl Guides and Girl Scouts (WAGGGS) und/oder World Organization of the Scout Movement (WOSM). Goldgelbes Kleeblatt auf hellblauem Grund und weiße Lilie auf lila Grund.
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Im Bund werden Altersstufen unterschieden:
a) Wölflinge etwa 7 bis etwa 11 Jahre
b) Pfadfinderinnen und Pfadfinder etwa 11 bis 15 Jahre
c) Ranger und Rover etwa ab 16 Jahren. -
In allen Altersstufen können Mädchen und Jungen gemeinsam einer Gruppe angehören.
Das Versprechen lautet:
Ich will ein guter Freund sein und unsere Regeln achten.
Die Regeln lauten:
Ein Wölfling nimmt Rücksicht auf andere.
Ein Wölfling hilft, wo er kann.
3.1. Die Wölflinge bilden Meuten. Eine Meute besteht in der Regel aus mehreren Rudeln mit 6 bis 8 Wölflingen.
3.2. Das Rudel wählt sich einen Rudelführer.
3.3. Der Stammesrat wählt die Meutenführung.
3.4. Wölflinge und Meutenführung regeln die sie betreffenden Angelegenheiten gemeinsam.
3.5. In der Arbeit mit Kindern dieser Altersstufe arbeiten die Stämme des Bundes mit Spielhintergründen. Die Bezeichnungen leiten sich aus dem Dschungelbuch von R. Kipling ab. Gleichwertig treten andere Spielhintergründe hinzu, die mehr oder weniger lange durchgespielt werden können.
Die Stufe kann in zwei Programme unterteilt werden:
Jungpfadfinder von 11 bis 13 Jahren, Pfadfinder von 13 bis 15 Jahren.
Alle Ordnungen und Formen gelten für beide gleich.
Das Versprechen der Pfadfinderinnen und Pfadfinder
lautet:
Ich will, im Vertrauen auf Gottes Hilfe, nach den Regeln der Pfadfinderinnen und Pfadfinder mit euch leben.
Das Versprechen kann auch ohne religiöse Formel geleistet werden.
Die Regeln der Pfadfinderinnen und Pfadfinder lauten:
Ich will hilfsbereit und rücksichtsvoll sein.
Ich will den anderen achten.
Ich will zur Freundschaft aller Pfadfinderinnen und Pfadfinder beitragen.
Ich will aufrichtig und zuverlässig sein.
Ich will kritisch sein und Verantwortung übernehmen.
Ich will Schwierigkeiten nicht ausweichen.
Ich will die Natur kennenlernen und helfen, sie zu erhalten.
Ich will mich beherrschen.
Ich will dem Frieden dienen und mich für die Gemeinschaft einsetzen, in der ich lebe.
4.1. 6 bis 8 Pfadfinderinnen sind eine Sippe. Mehrere Sippen bilden eine Gilde.
4.2. Die Sippe wählt einen Sippenführer.
4.3. Die Gildenführung wird von den Mitgliedern der Gilde und dem Stammesrat gewählt.
4.4. Die Gildenführung besteht aus dem Gildenführer oder der Gildenführerin und einem oder mehreren Assistenten. Gildenführung und Sippenführung bilden den Gildenrat. Der Gildenrat regelt gemeinsam die Angelegenheiten der Gilde.
5.1. Jugendliche (ab etwa 16 Jahre) und junge Erwachsene bilden die Ranger- und Roverstufe
5.2. Ranger und Rover wählen die Form und Größe ihrer Gruppe nach ihren Bedürfnissen in Abstimmung mit der Stammesführung selbst.
5.3. Die Gruppe wählt aus Ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin, der/die sie vertritt.
5.4. Der Gruppe kann ein Berater/eine Beraterin zur Verfügung stehen, der/die dieser nicht angehört. Dies soll in Übereinstimmung mit der Stammesführung erfolgen.
5.5. Ranger und Rover übernehmen Verantwortung in der Gruppe, im Stamm, im Landesverband, im Bund oder außerhalb des Bundes.
Erwachsene, die nicht der Ranger/Roverstufe angehören oder Führungsaufgaben wahrnehmen, können sich zu Freundeskreisen zusammenschließen, die in der Regel einem Stamm und sonst einem Landesverband angegliedert sind.
- Der Bund gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände gliedern sich in Stämme und Aufbaugruppen. Die im Gebiet eines Bundeslandes liegenden Stämme und Aufbaugruppen sollen diesem Landesverband angehören.
1.1. Innerhalb des Landesverbandes können Bezirke gebildet werden.
1.2. Die Landesverbände unterstützen die Gruppen in ihrer Arbeit, führen Lehrgänge durch und entwickeln überörtliche Aktivitäten.
2.1. Der Stamm umfasst als kleinste selbständige Einheit des Bundes mindestens zwei Altersstufen. Soweit örtlich nur eine Altersstufe vertreten ist, gilt sie als Aufbaugruppe. Eine Ausnahmeregelung gilt für Gruppen, bei denen örtlich zwei Altersstufen nicht möglich sind.
2.2. Alle Mitglieder des Stammes bilden die Stammesversammlung. Sie wählt die Stammesführung und die Delegierten für die Landesversammlung. Bei Aufbaugruppen ist nur der Gruppenführer bei der Landesversammlung stimmberechtigt.
2.3. Dem Stammesrat gehören die Stammesführung und die Vertreter der Altersstufen an. Ein Sprecher des Erwachsenen- Freundeskreises sowie ein Vertreter eines etwa bestehenden Fördererkreises können auf Beschluss des Stammesrates Stimmrecht erhalten.
2.4. Der Stammesrat regelt die Angelegenheiten des Stammes.
2.5. Ein oder zwei Stammesführer/-innen, ein/e oder mehrere Stellvertreter/-innen und ein/eine Schatzmeister/in bilden die Stammesführung.
2.6. Die vorgenannten Punkte gelten für Aufbaugruppen entsprechend.
2.7. Eine neu entstandene Gruppe wird durch Beschluss des Landesvorstandes als Aufbaugruppe aufgenommen, wenn der Landesvorstand sich davon überzeugt hat, dass die Arbeit der neuen Gruppe im Sinne der Bundessatzung und dieser Bundesordnung erfolgt.
Die Aufnahme bedeutet die Anerkennung als Aufbaugruppe des Bundes und schließt alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft im Sinne der Bundessatzung und dieser Bundesordnung ein.
Die nächste stattfindende Landesversammlung bestätigt die Aufnahme als Aufbaugruppe, erst nach dieser Bestätigung hat die Aufbaugruppe Stimmrecht auf der Landesversammlung. Lehnt die Landesversammlung die Aufnahme ab, so verliert die Aufbaugruppe den Status als örtliche Gruppe mit sofortiger Wirkung.
2.8. Die Anerkennung als Stamm kann auf Antrag der Aufbaugruppe durch die Landesversammlung ausgesprochen werden, wenn
- die unter Punkt 2.l. genannte Bedingung erfüllt ist;
- der Landesvorstand oder die von ihm Beauftragten bestätigen, dass die Gruppe mit den anderen Stämmen des Landesverbandes zusammenarbeitet, insbesondere an Ausbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen des Landesverbandes teilnimmt;
- die Gruppenführung gemäß Punkt 2.2. gewählt und der künftige Stammesrat der Landesversammlung vorgestellt wird.
2.9. Erfüllt ein anerkannter Stamm wesentliche Teile der in Punkt 2.1. und Punkt 2.8. genannten Voraussetzungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht mehr, kann die Landesversammlung auf Antrag des Landesvorstandes die Aberkennung der Bezeichnung „Stamm“ aussprechen. Die Gruppe wird danach als Aufbaugruppe des Landesverbandes geführt.
2.10. Nur anerkannte Stämme des Bundes können das Bundessiegel führen.
2.11. Die Landesversammlung entscheidet über die Auflösung eines Stammes/einer Aufbaugruppe (örtliche Gruppe)
- auf Antrag des Landesvorstands oder der Stammesführung, sofern die örtliche Gruppe nicht mehr in der Lage ist, über ihre Auflösung selbst zu entscheiden (insbesondere Verlust aller ordentlichen Mitglieder, kein Zustandekommen einer beschlussfähigen Stammesversammlung über einen längeren Zeitraum hinweg, Fehlen einer handlungsfähigen Stammesführung über einen längeren Zeitraum hinweg)
- auf Antrag des Landesvorstands, sofern sich die örtliche Gruppe deutlich von den Grundsätzen und Werten des BdP abwendet, den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz.
2.12. Sofern die Satzung der örtlichen Gruppe nichts anderes regelt, fällt das Vermögen einer aufgelösten örtlichen Gruppe an den jeweiligen Landesverband unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Bundessatzung zuzuführen. Sofern bei Auflösung nichts anderes beschlossen wird, wird der Landesvorstand zu Liquidatoren bestimmt.
- Horste
3 .1. Die gewachsene Bindung von Stämmen und Aufbaugruppen auf Ortsebene fördert den Bundesgedanken. Solche örtlichen Zusammenschlüsse heißen Horste. Diese werden durch ihre Sprecher vertreten. Der Sprecher wird durch die beteiligten Stämme und Aufbaugruppen gewählt.
3 .2. Ein solcher Zusammenschluss basiert auf räumlicher Nähe (Stadt, Gemeinde) und Freiwilligkeit. Er bedarf sonst keiner besonderen Strukturen, da die Verantwortlichkeit durch die vorhandenen Gremien der beteiligten Stämme (Stammesführer, Stammesrat) gegeben ist.
3 .3. Aufgaben der Horste sind insbesondere:
- Der inhaltliche Austausch und die Informationen zwischen den beteiligten Gruppen und als Folge davon eine konkrete Zusammenarbeit, z. B. bei Unternehmungen.
- Wahrnehmungen gemeinsamer Interessen, z. B. gegenüber der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden.
- Gründung neuer Aufbaugruppen.
3 .4. Horste dienen nicht dazu, Stämme von ihren satzungsgemäßen Aufgaben zu entbinden.
- Bezirke
4.1 Bezirke sind ein regionaler Zusammenschluss von Stämmen und Aufbaugruppen. Die Grundlage solcher Zusammenschlüsse ist allein das Nachbarschaftsverhältnis der beteiligten Stämme. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung der Landesversammlung.
4.2. Bezirke werden durch ihre Sprecher vertreten. Der Sprecher wird durch die beteiligten Stämme und Aufbaugruppen gewählt.
4.3. Bezirke haben die Aufgabe, in ihrem überschaubaren Bereich „Bund“, wie in der Pädagogischen Konzeption dargestellt, zu verwirklichen.
4.4. Bezirke können nach den regionalen Notwendigkeiten Verwaltungsaufgaben übernehmen und Verwaltungsstrukturen entwickeln. Dazu ist die Zustimmung des Landesvorstandes einzuholen.
4.5. Bezirke dienen nicht dazu, Stämme von ihren satzungsgemäßen Aufgaben zu entbinden.
- Landesverbände
5.1. Die Stämme und Aufbaugruppen innerhalb eines Bundeslandes bilden einen Landesverband; Landesverbände benachbarter Bundesländer können mit Zustimmung der Bundesversammlung einen gemeinsamen Landesverband bilden.
5.2. Die gewählten Landesdelegierten der Stämme und der Aufbaugruppen und der Landesvorstand bilden die Landesversammlung. Außerdem gehören der Landesversammlung als nicht stimmberechtigte Mitglieder die Landesbeauftragten an.
5.3. Die Landesversammlung wählt den Landesvorstand gemäß § 12 der Satzung des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. BdP); sie regelt die Angelegenheiten des Landesverbandes; im Übrigen gilt § 9 der v.g. Satzung.
5.4. Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte, besonders für die Stufenarbeit, vor. Die Landesbeauftragten müssen von der Landesversammlung bestätigt werden. Landesvorstand und Landesbeauftragte bilden die Landesleitung.
5.5. Der Landesvorstand benennt einen Ansprechpartner für die Erwachsenen.
5.6. Stellen Gruppen, die außerhalb des Bundes stehen, einen Antrag auf Aufnahme in den Bund, so entscheidet darüber die Landesversammlung nach Anhörung des Bundesvorstandes.
- Der Bund
6.1. Die Landesverbände bilden den Bund.
6.2 Die gewählten Bundesdelegierten der Landesverbände und der Bundesvorstand bilden die Bundesversammlung. Außerdem gehören der Bundesversammlung als nicht stimmberechtigte Mitglieder die Bundesbeauftragten an.
6.3 Die Bundesversammlung wählt den Bundesvorstand gem. § 11 der v.g. Satzung; sie regelt die Angelegenheiten des Bundes; im Übrigen gilt § 7 der v. g. Satzung.
6.4. Der Bundesvorstand schlägt der Bundesversammlung Bundesbeauftragte, insbesondere für die Stufen- und Auslandsarbeit, vor. Die Bundesbeauftragten müssen von der Bundesversammlung bestätigt werden. Bundesvorstand und Bundesbeauftragte bilden die Bundesleitung.
VI. Wahlen Für alle Wahlen gelten die in der Wahlordnung festgelegten Grundsätze entsprechend.
VII. Schlußbemerkung
Beschlossen in der 2. Bundesversammlung am 6./7. November 1976 in Oberreifenberg.
Geändert in der 3. Bundesversammlung am 14./15. Mai 1977 in Biedenkopf/Lahn.
Geändert in der 6. Bundesversammlung am 17./18. Mai 1980 in Biedenkopf/Lahn.
Geändert in der 9. Bundesversammlung vom 6. bis 8. Mai 1983 in Bergisch Gladbach.
Geändert in der 10. Bundesversammlung vom 11. bis 13. Mai 1984 auf Burg Stettenfels in Untergruppenbach.
Geändert in der 11. Bundesversammlung vom 3. bis 5. Mai 1985 in Wiesbaden.
Ergänzt in der 13. Bundesversammlung vom 1. bis 3. Mai 1987 auf Burg Altleiningen.
Ergänzt in der 16. Bundesversammlung vom 11. bis 13. Mai 1990 in Immenhausen.
Geändert in der 19. Bundesversammlung vom 8. bis 9. Mai 1993 in Immenhausen.
Geändert in der 41. Bundesversammlung vom 16. bis 18. Mai 2014 in Immenhausen.
Geändert in der 42. Bundesversammlung vom 12. bis 14. Juni 2015 in Immenhausen.
Geändert in der 44. Bundesversammlung vom 09. bis 11. Juni 2017 in Immenhausen.
Geändert in der 49. Bundesversammlung vom 24. bis 26. September 2021 in Immenhausen.
Bundesordnung Anlage Ranger und Rover
Ranger und Rover sind etwa zwischen 16 und 25 Jahre alt. Sie bringen sich nach Interesse und Möglichkeit aktiv in die Stammes-/ Landes- und/oder Bundesarbeit ein. Ranger und Rover sind in Runden oder Kreisen organisiert und/oder haben ein Amt im BdP inne. Eine Runde ist ein fester Teilnehmendenkreis mit regelmäßigen Treffen. Kreise bestehen aus Teilnehmenden mit einem gemeinsamen Interesse, z. B. Singekreis, Segelkreis, Kursteam und andere. Die übertretenden Sippen suchen im Einverständnis mit der Stammesführung vor dem Übertritt eine Person aus der R/R-Stufe, die sie im Stufenübergang zum R/R-Dasein begleitet. Der Pate / die Patin wird bei Bedarf aktiv und ist kein Mitglied der Runde. Der Pate / die Patin hat lediglich eine beratende Funktion und gibt Impulse für die Arbeit in der Runde. Paten führen jedoch nicht eigenständig Programm und Aktionen durch. Diese werden von der Runde in einem gemeinschaftlichen Prozess erarbeitet. Die Runde wählt hierbei selbstständig einen Sprecher / eine Sprecherin aus ihrer Mitte, welche/r die Gruppe nach außen vertritt. Alle Ranger und Rover eines Stammes wählen eine/n Stufensprecher/ in.
Im Mittelpunkt der Arbeit stehen die Erweiterung und die Verfeinerung der Kompetenzen, die in den anderen zwei Stufen erlangt wurden. Beispielsweise kann die Methode Fahrt aus der Pfadfinderstufe unabhängiger und mehr nach Interessenlage durchgeführt werden.
Der Ranger- und Roverstufe stehen eigene Methoden zur Verfügung. Hier sind zum Beispiel die Wache, die Kundschaft, das Projekt, das Abendlager und die Streife zu nennen. Die erlernten Fähigkeiten können im alltäglichen Umgang vermehrt eingesetzt und erprobt werden und kommen z. B. in Schule, Freundeskreis oder Beruf zum Tragen. Des Weiteren setzt die Ranger- und Roverstufe Impulse, bietet Unterstützung bei der Orientierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im alltäglichen Leben und regt zur Beschäftigung mit gesellschaftlichen, politischen und soziokulturellen Themen an. Ranger und Rover engagieren sich inner- und außerhalb der Pfadfinderbewegung z. B. als Gruppenführung, bei der Organisation von Aktivitäten oder in Interessenvertretungen. Sie begreifen die Internationalität der Pfadfinderbewegung als Chance, andere Länder und Kulturen zu erfahren und den friedlichen und freundschaftlichen Umgang mit Menschen zu leben. Mit dem Ende der Ranger- und Roverstufe endet das pädagogische Konzept der Mitglieder im BdP. Es ist dann an der Zeit, in der Runde der langjährigen Freundinnen und Freunde Abschied zu feiern. Nach der Verabschiedung aus der Ranger- und Roverstufe bestehen noch viele Möglichkeiten für eine Betätigung als Erwachsene im BdP.
Beschlossen von der 34. Bundesversammlung am 11.-13. Mai 2007 in Immenhausen als Anlage zur Bundesordnung des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V.
Anlage Erwachsene im BdP
- Allgemeine Zielsetzung einer Erwachsenenarbeit Erwachsene im Bund leben die Pfadfinderidee und engagieren sich
- gemäß der pädagogischen Konzeption - als kritische, selbst- und verantwortungsbewusste Mitglieder unserer Gesellschaft. Dieses Engagement äußert sich zum einen in der aktiven Arbeit als Führungskräfte auf Stammes-, Landes- oder Bundesebene, zum anderen in Freundeskreisen. An die erwachsenen Mitglieder wird besonders der Anspruch gestellt, die Freiräume der pädagogischen Arbeit in den Stämmen und Landesverbänden zu erweitern und zu füllen, aber auch sensibel zu sein für den Bedarf an Unabhängigkeit, der für unsere Jugendarbeit unabdingbar ist. Erwachsenenarbeit im Bund muss für diese selbst auch attraktiv sein und Freude machen. Die Arbeit in den Freundeskreisen muss selbst organisiert sein, so dass die Gliederungen des Bundes keinen wesentlichen Aufwand für diese Arbeit betreiben müssen. Zwischen solchermaßen engagierten Erwachsenen und den Gliederungen des Bundes muss es einen intensiven Informationsaustausch geben. Die Ziele der Arbeit Erwachsener im BdP gliedern sich allgemein in drei Bereiche: „Unterstützung der Pfadfinderarbeit“ “Aktion“ “Kommunikation“
- Inhalte und Aktivitäten Unterstützung Erwachsene sollen die Pfadfinderarbeit der aktiven Gruppen temporär pädagogisch stützen, etwa als Berater, als Spezialisten für Besondere Aufgaben, als Leiter oder Referenten auf Seminaren u.ä. Erwachsene werden pädagogisch aktiv, wenn sie von der Gruppe dazu aufgefordert werden. Sie helfen, die Freiräume der pädagogischen Arbeit der Jugendlichen zu erweitern. Erwachsene unterstützen die Pfadfinderarbeit ideell, indem sie das Image der Pfadfinderarbeit im persönlichen, nichtpfadfinderischen Bereich zu verbessern suchen.
Kommunikation Erwachsene im Bund wollen untereinander Kontakte aufbauen und pflegen. Dazu dienen Treffen und Publikationen. Erwachsene im Bund helfen und unterstützen sich gegenseitig. Eine intensive Kommunikation zwischen den Gremien des Bundes und den Erwachsenen ist Voraussetzung überhaupt für deren Arbeit. Sie gibt ihnen die Möglichkeit, Veränderungen und Bewegungen im Bund zu beobachten und nachzuvollziehen. Der Bund seinerseits bekommt durch die Kommunikation mit den Erwachsenen Anregungen und Impulse.
Aktion Erwachsene sollen auf gemeinsamen Unternehmungen (z. B. Reisen, Wanderungen, Werkstatt-Treffen) aktiv werden. Denkbar sind zudem Projekte, die sich Gruppen von Erwachsenen vornehmen, auch solche, die nicht nur in den pfadfinderischen Bereichen wirken (Heimbau/betreuung; Integrationshilfen für Asylbewerber). Erwachsene schaffen sich Bildungsangebote und damit einen zielorientierten Austausch von Wissen und Erfahrungen nach pfadfinderischen Methoden. Sie ermöglichen so pfadfinderisches Lernen. Gedacht ist nebenbei etwa an berufsbegleitende Seminare, politische Bildungsveranstaltungen oder Besuche kultureller Einrichtungen. Erwachsene können sich in Interessengruppen zusammenfinden, die sich langfristig mit festen Themen beschäftigen.